Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wurde vom Gemeinderat zu Recht durchgeführt. Ebenso trifft der Schluss des Gemeinderats zu, dass der Wintergarten Auswirkungen auf die Ausnützung hat, da zusätzliche Bruttoflächen geschaffen wurden (vgl. Vorakten, act. 2 f.). Das Vorgehen und der Entscheid des Gemeinderats sind somit auch aus diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 3. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. -9-