Die Vorinstanzen wiesen zutreffend darauf hin, dass die Baubewilligung vom 6. Dezember 2010 nicht weiterhilft, da die Geltungsdauer abgelaufen ist (§ 65 BauG). Ausserdem haben es die Beschwerdeführer unterlassen, die Veränderungen zu melden, obwohl dies gemäss Beschluss vom 28. Februar 2011 ihre Pflicht gewesen wäre. Dass das Schliessen eines bisher einseitig offenen Sitzplatzes baubewilligungspflichtig und ausnützungsrelevant ist, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht bestritten. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wurde vom Gemeinderat zu Recht durchgeführt.