2.3.2. Zu keinem anderen Ergebnis führte im Übrigen, wenn der Gemeinderat am 28. Februar 2011 korrekt von einem "mindestens einseitig offenen" Sitzplatz ausging, weil der Sitzplatz damals tatsächlich zumindest auf einer ganzen Seite, von Ecke zu Ecke, offen war. Geht man von dieser Grundlage aus, so mussten seit der Abnahme im Jahre 2011 offensichtlich Veränderungen vorgenommen worden sein, da heute von einem "mindestens einseitig offenen" Sitzplatz keine Rede mehr sein kann (siehe Erw. II/2.2 am Ende). Die Vorinstanzen wiesen zutreffend darauf hin, dass die Baubewilligung vom 6. Dezember 2010 nicht weiterhilft, da die Geltungsdauer abgelaufen ist (§ 65 BauG).