act. 3). Mit anderen Worten muss nichts zurückgebaut oder baulich angepasst werden, die einzige Änderung ist im Grunde die Feststellung, dass durch den Wintergarten zusätzliche Bruttogeschossflächen geschaffen wurden, was wiederum Auswirkungen auf die Anschlussgebühren (welche hier jedoch nicht zu prüfen sind) und allenfalls auf künftige Bauvorhaben (indem sich die Ausnützungsreserve um die Fläche des Sitzplatzes verringert [zumal die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom ______ 2000 / ______ 2001 {BNO} auch keinen Nutzungsbonus für Sitzplatzverglasungen, Wintergärten o.ä. enthält [siehe § 25 BNO sowie § 32 Abs. 3 BauV