u.a. Auswirkungen auf die Ausnützung hat, weil zusätzliche Bruttogeschossflächen geschaffen werden (vgl. Vorakten, act. 2 f.), ist im Hinblick auf § 37 VRPG (Widerruf) zu prüfen. Nach dieser Bestimmung können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (Abs. 1).