ABauV) einstufte und die mit der Baubewilligung vom 6. Dezember 2010 erhobenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren aufhob. Dass der Sitzplatz (bei richtiger Betrachtung) nicht "mindestens einseitig offen" und die Fläche des Sitzplatzes (eben doch) ausnützungsrelevant ist, prüfte der Gemeinderat vorliegend zu Recht in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren. Dies nachdem er festgestellt hatte, dass an der X-Strasse ddd und eee diverse Balkone ohne Baubewilligung zu Wintergärten umfunktioniert worden waren, was u.a. Auswirkungen auf die Ausnützung hat (vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 4. April 2022; in: Vorakten, act. 26 [Beilage 2]).