Ziffer 5 BauV (in Kraft seit 1. September 2011) betreffend die Ausnützungsziffer bzw. im davor geltenden § 9 Abs. 2 lit. a (5. Spiegelstrich) der Allgemeinen Bauverordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV), sondern auch in § 18 ABauV betreffend Klein- und Anbauten (letztere Bestimmung gilt in Q. nach wie vor [vgl. § 64 BauV sowie Anhang 3 BauV]). Nach der langjährigen und bewährten Praxis des Verwaltungsgerichts gilt ein Sitzplatz dann als "mindestens einseitig offen", wenn er zumindest auf einer ganzen Seite, -7-