Da der Beschluss vom 28. Februar 2011 darauf basierte, dass eine "einseitig offene Sitzplatzverglasung" erstellt und abgenommen wurde, die Vorinstanzen jedoch vorbringen, die Sitzplatzverglasung sei heute ganz geschlossen (d.h. nicht einseitig offen; Erw. II/1.2), stellt sich die Frage, wann ein Sitzplatz als mindestens "einseitig offen" gilt. Der Begriff "mindestens einseitig offen" findet sich nicht nur in § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 5 BauV (in Kraft seit 1. September 2011) betreffend die Ausnützungsziffer bzw. im davor geltenden § 9 Abs. 2 lit.