Andernfalls hätte kein Grund bestanden, auf die in der Baubewilligung vom 6. Dezember 2010 enthaltene Verfügung betreffend Wasserund Kanalisationsanschlussgebühren zurückzukommen und diese aufzuheben. Im Widerspruch zum Beschluss vom 28. Februar 2011 steht nun aber das von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht eingereichte Schreiben der C. GmbH vom 6. Mai 2022, welche bestätigt, die Sitzplatz- Kaltverglasung sei "gemäss Baugesuch vom 06.12.2010" (gemeint ist wohl die Baubewilligung vom 06.12.2010) ausgeführt und es seien bis heute keine Veränderungen vorgenommen worden (Beschwerdebeilage 3).