Dezember 2010 könnten sich die Beschwerdeführer nicht mehr berufen, da die Geltungsdauer von Baubewilligungen grundsätzlich zwei Jahre betrage. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer es unterlassen, die Veränderung zu melden, obwohl dies gemäss Beschluss vom 28. Februar 2011 ihre Pflicht gewesen wäre. Das Schliessen eines einseitig offenen -5-