Da der Sitzplatz einseitig offengelassen worden sei, seien die ursprünglich für einen komplett verglasten Sitzplatz verfügten Anschlussgebühren am 28. Februar 2011 mit dem Hinweis erlassen worden, dass spätere Veränderungen an der Sitzplatzverglasung der Bauverwaltung zu melden seien. Im Vergleich zum früheren Zustand sei der Sitzplatz heute komplett verglast. Da der Sitzplatz bei der Abnahme im Jahre 2011 einseitig offen gewesen sei, sei offensichtlich eine Veränderung vorgenommen worden. Auf die Baubewilligung vom 6. Dezember 2010 könnten sich die Beschwerdeführer nicht mehr berufen, da die Geltungsdauer von Baubewilligungen grundsätzlich zwei Jahre betrage.