1.2. Die Vorinstanz und der Gemeinderat teilen die Ansicht der Beschwerdeführer nicht. Am 6. Dezember 2010 sei zwar eine Baubewilligung für einen Wintergarten, d.h. eine komplette Verglasung des Sitzplatzes, erteilt worden. Die Beschwerdeführer hätten den Sitzplatz anschliessend zwar verglast, ihn aber auf einer Seite offengelassen. Da der Sitzplatz einseitig offengelassen worden sei, seien die ursprünglich für einen komplett verglasten Sitzplatz verfügten Anschlussgebühren am 28. Februar 2011 mit dem Hinweis erlassen worden, dass spätere Veränderungen an der Sitzplatzverglasung der Bauverwaltung zu melden seien.