Diese Seite könne nicht geschlossen werden. Eine Beheizung wäre unter diesen Umständen sinnlos, es liege kein Wintergarten vor. Seit der Baubewilligung aus dem Jahre 2011 habe sich nichts verändert. Sollte die Baubewilligung aus dem Jahre 2011 zu Unrecht ergangen sein – z.B. aufgrund einer (zu) grosszügigen Bewilligungspraxis der damaligen Behörde –, so würde auch dies kein nachträgliches Baugesuchsverfahren rechtfertigen. Ein Widerruf der damaligen Baubewilligung würde sich im Lichte von § 37 VRPG nicht rechtfertigen. Ebenso wenig ein nachträgliches Baugesuchsverfahren, welches die Bauverwaltung im konkreten Fall von Amtes wegen eingeleitet habe (Beschwerde, S. 2 ff.).