3. B. und A. werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'900.– in solidarischer Haftung zu ersetzen. -3- C. 1. Gegen den am 21. Februar 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhoben B. und A. am 22. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des BVU vom 20.02.2023 sei aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.