1. Die dem BVU hinsichtlich der Beschlussziffern 1, 2 und 4 des Entscheids des Gemeinderats Q. vom 4. Juli 2022 zuständigkeitshalber als Beschwerde überwiesene Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. August 2022 wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 141.–, insgesamt Fr. 1'641.–, werden den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung auferlegt.