A. Die Gemeinde Q. forderte B. und A. mit Schreiben vom 7. Januar 2022 und 2. März 2022 auf, der Bauverwaltung ein Baugesuch für den bereits erstellten Wintergarten einzureichen. B. und A. teilten dem Gemeinderat Q. mit Schreiben vom 15. März 2022 mit, es brauche ihres Erachtens keine zusätzliche Baubewilligung. Der Gemeinderat hielt daraufhin mit Beschluss vom 4. April 2022 fest, der einseitig offene Sitzplatz sei zu einem Wintergarten umfunktioniert worden; Wintergärten seien baubewilligungs- und anschlussgebührenpflichtig bezüglich Abwasser und Wasser. Das Baugesuch, welches durch die Bauverwaltung bereits ausgearbeitet worden sei, werde öffentlich publiziert.