2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 447.00, gesamthaft Fr. 3'447.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) die Beschwerdegegner das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten