III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund des in § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG für die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren vorgesehenen Unterliegerprinzips von den Beschwerdeführern zu tragen. Sie haften dafür solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten, die ebenfalls nach dem Unterliegerprinzip verlegt werden (§ 32 Abs. 2 VRPG), sind vorliegend keine zu ersetzen, weil die obsiegenden Parteien (Beschwerdegegner, Gemeinderat Q._____ und BVU, Rechtsabteilung) allesamt vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.