Nur im umgekehrten Fall, dass ein zweiter Lichtschacht tatsächlich vorhanden, aber im Plan nicht eingezeichnet wäre, könnte die Fehlerhaftigkeit des Plans einen Einfluss auf die Lärmbeurteilung bzw. auf die Beurteilung der für eine Innenaufstellung benötigten Infrastruktur und dadurch auf die Kosten einer Innenaufstellung haben. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich demzufolge auch in der Sache als unbegründet, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. - 22 -