Dass es an der westseitigen Nordfassade keinen (im EG-Plan fälschlicherweise eingezeichneten) zweiten Lichtschacht (unterhalb des Wohnzimmerfensters) hat, war allseits bekannt und ist nicht entscheidrelevant. Nur im umgekehrten Fall, dass ein zweiter Lichtschacht tatsächlich vorhanden, aber im Plan nicht eingezeichnet wäre, könnte die Fehlerhaftigkeit des Plans einen Einfluss auf die Lärmbeurteilung bzw. auf die Beurteilung der für eine Innenaufstellung benötigten Infrastruktur und dadurch auf die Kosten einer Innenaufstellung haben.