4. Zusammenfassend liegt der vom Gemeinderat Q._____ erteilten und von der Vorinstanz geschützten Baubewilligung für die aussenaufgestellte Luft- /Wasser-Wärmepumpe an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der Beschwerdegegner keine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV zu Grunde. Die Planungswerte an den Fenstern lärmempfindlicher Räume sind ebenfalls eingehalten. Die Beschwerdeführer legen schliesslich nicht dar (vgl. Replik, S. 14 Rz. 37), inwiefern der im Baugesuch enthaltene, angeblich fehlerhafte Grundrissplan des Erdgeschosses des Gebäudes Nr. ccc für die Lärmbeurteilung ein falsches Bild vermitteln könnte.