S. 7 der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner). Die Böschung auf der Parzelle Nr. aaa hat diesbezüglich durchaus auch eine (lärm-)abschirmende Wirkung. Mit einer Vereisung des sich oberhalb der erwähnten Böschung befindlichen Gehwegs ist aufgrund dieser topografischen Verhältnisse ebenfalls nicht zu rechnen.