4.2.3 des angefochtenen Entscheids verneint. Ein Betrieb über dem maximalen Schallleistungspegel, auf dem die Lärmbeurteilung basiert, ist technisch nicht möglich. Bewilligt ist sodann nur das von der Bauherrschaft eingegebene Modell, kein leistungsstärkeres Modell mit höherem Lärmpotenzial. Deshalb braucht auch nicht verifiziert zu werden, ob die Angaben der Beschwerdegegner betreffend ausreichende Speicherkapazität des gewählten Modells (vgl. Beschwerdeantwort, S. 8) zutreffen.