tungsstärkere und tendenziell lautere Wärmepumpe zum Einsatz kommen könnte. Ob die Betriebszeiteinschränkung im vorliegenden Fall nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Wärmepumpe hat, ist kaum zuverlässig bestimmbar und bei der Standortevaluation kein gewichtiger Faktor, weil die Mehrkosten ausschliesslich die Bauherrschaft belasten und dieser solche Mehrkosten mit Blick auf die Notwendigkeit der Massnahme für die Einhaltung der Planungswerte am eigenen Gebäude auch zumutbar sind. Eine dadurch entstehende umso höhere Lärmbelastung am Tag hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung in Erw. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids verneint.