Es ist im Weiteren darauf abzustellen, dass die Auflage der nächtlichen Betriebszeiteinschränkung im Umfang von sieben Stunden eingehalten werden kann, auch wenn die Wärmepumpe im Vollbetrieb in sehr kalten Nächten mehr als vier oder auch fünf Stunden laufen dürfte (bei den von der Vorinstanz diesbezüglich angenommen vier Stunden handelt es sich gemäss Vollzugshilfe 6.21, S. 5, um einen Durchschnittswert über sämtliche Betriebstage) und die Vollzugshilfe 6.21, S. 4, eher von solchen Einschränkungen abrät, weil Wärmepumpen bezüglich ihrer Heizleistung möglichst ohne Leistungsreserven dimensioniert würden, wodurch eine leis-