Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen, zumal der von den Beschwerdeführern bestrittenen lärmabschirmenden Wirkung des Fenstersimses im Fachbericht keine entscheidende Bedeutung (sondern lediglich eine minimal lärmabschirmende Wirkung) zugemessen wird. Ansonsten begründen die Beschwerdeführer ihre diesbezügliche Kritik am ergänzenden Fachbericht ausschliesslich mit der Schallleistungspegeldifferenz zwischen 55 dB(A) (aktueller Wert gemäss Schalldatenverzeichnis FSW [Beschwerdebeilage 4]) und 54 dB(A) (Wert gemäss einer früheren Version desselben Schalldatenverzeichnisses;