Eine Verletzung des Planungswerts am eigenen ostseitigen Fenster des Gebäudes Nr. ccc der Bauherrschaft ist aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren ergänzenden Fachberichts der Abteilung für Umwelt vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 111 ff.) widerlegt. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen, zumal der von den Beschwerdeführern bestrittenen lärmabschirmenden Wirkung des Fenstersimses im Fachbericht keine entscheidende Bedeutung (sondern lediglich eine minimal lärmabschirmende Wirkung) zugemessen wird.