3.4. Alles in allem gelangte die Vorinstanz aufgrund einer umfassenden und fehlerfreien Interessenabwägung zum zutreffenden Schluss, dass der bewilligte Standort an der Ostfassade des Gebäudes Nr. ccc der bestmögliche Standort für die streitgegenständliche Wärmepumpe ist. Ob den Bewohnern des Gebäudes Nr. ccc eine höhere Lärmbelastung eher zumutbar wäre als denjenigen der umliegenden Liegenschaften (vgl. Replik, S. 16 Rz. 43), ist letzten Endes ein politischer Entscheid. Da es jedoch beim Lärmschutz primär um Gesundheitsschutz geht, erscheint hier die Haltung, wonach in erster Linie der Verursacher die Konsequenzen von Immissionen zu tragen habe, wenig zielführend.