Die Vorinstanz hat den bestehenden Öffnungen im Untergeschoss des Gebäudes Nr. ccc die Eignung für die Luftzuführung und die Abluft aufgrund der konkreten Verhältnisse in verschiedener Hinsicht nachvollziehbar abgesprochen. Verallgemeinernde Schlüsse lassen sich daraus nicht ziehen. Je nach Beschaffenheit der Öffnungen kann deren Umgestaltung ausserdem vergleichbare Kosten verursachen wie neue Wanddurchbrüche für Luftkanäle, was beispielsweise der Fall ist, wenn Fenster ersetzt und die Öffnungen für die Luftkanäle speziell ausgekleidet werden müssen.