Die Vorinstanz ist zudem auf die konkreten Verhältnisse vor Ort eingegangen. Dass eine Innenaufstellung bei bestehenden Gebäuden (aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten) in der Regel nur verhältnismässig ist, wenn bereits Öffnungen für Zu- und Abluftkanäle vorhanden sind, ist auch der Vollzugshilfe 6.21, S. 3, zu entnehmen.