Ungeachtet dessen, dass bei der Offerte für die Aussenaufstellung (Beschwerdeantwortbeilage 5) bei der Kostenstelle 23.1.01 (Wärmepumpe und Komponenten) allenfalls versehentlich keine Kosten für einen (Beton-)Sockel mitgerechnet wurden, ist die berechnete Endsumme von Fr. 41'349.75 als verbindliches Kostendach definiert (vgl. S. 4 der Offerte), womit den Beschwerdegegnern dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Dass die Wärmepumpe gemäss Angaben des Herstellers in mehreren Teilen geliefert wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass für eine Innenaufstellung keine weitere Zerlegung und kein Wiederaufbau vor Ort (Kostenstelle 23.1.02) notwendig sind.