und Beschwerdeantwortbeilage 7) erscheint dem Verwaltungsgericht dabei unberechtigt respektive nicht geeignet, Mehrkosten für die Innenaufstellung in Höhe von mehreren tausend Franken in Zweifel zu ziehen. Ungeachtet dessen, dass bei der Offerte für die Aussenaufstellung (Beschwerdeantwortbeilage 5) bei der Kostenstelle 23.1.01 (Wärmepumpe und Komponenten) allenfalls versehentlich keine Kosten für einen (Beton-)Sockel mitgerechnet wurden, ist die berechnete Endsumme von Fr. 41'349.75 als verbindliches Kostendach definiert (vgl. S. 4 der Offerte), womit den Beschwerdegegnern dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können.