Die Kritik der Beschwerdeführer an der Vergleichsofferte für die Innenaufstellung (Vorakten, act. 104 ff. und Beschwerdeantwortbeilage 7) erscheint dem Verwaltungsgericht dabei unberechtigt respektive nicht geeignet, Mehrkosten für die Innenaufstellung in Höhe von mehreren tausend Franken in Zweifel zu ziehen.