4.3, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1) hat auf jeden Fall stattgefunden, auch ohne akribischen Vergleich der beiden Offerten (Beschwerdeantwortbeilagen 5 und 7 der Beschwerdegegner) von denen die Offerte für die Aussenaufstellung erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht beigebracht wurde.