3.3.2. Auch in diesem Punkt kann das Verwaltungsgericht der vorinstanzlichen Argumentation folgen. Der Vorinstanz lässt sich sodann nicht vorwerfen, sie habe die Vor- und Nachteile einer Innenaufstellung gegenüber der bewilligten Aussenaufstellung nur unzureichend gegeneinander abgewogen. Die vom Bundesgericht geforderte summarische Prüfung der Zusatzkosten einer Innenaufstellung (Urteile 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, Erw. 4.3, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw.