Luftkanäle, nicht zu verwechseln mit den von den Beschwerdeführern angeführten Steigleitungen für die Heizung und das Warmwasser, seien dafür nicht erforderlich. Der Kellerraum an der Nordfassade falle als Innenaufstellungsort ausser Betracht, weil sich Lufteinlass und Luftauslass an unterschiedlichen Fassaden befinden müssten, um einen thermischen Kurzschluss zu vermeiden. Eine Innenaufstellung im ostseitigen Disponibel-Raum, wo bereits die haustechnischen Anlagen (Leitungen etc.) fehlten, erweise sich schliesslich aufgrund des damit verbundenen Platz- und Lichtverlusts als unverhältnismässig im Rahmen der blossen Vorsorge.