Allerdings müssten diese für die Belüftung dieses Raums offengehalten werden. Ein lärmträchtiger Lufteinlass oder Luftauslass über den Lichtschächten an der Süd- und Westfassade, der sich unmittelbar unter bzw. neben den Wohn- und Esszimmerfenstern im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. ccc und in nur 2 m Entfernung zum Sitzplatz der Beschwerdegegner befinde, wäre zudem nicht zweckmässig. Dasselbe würde auch für einen westseitigen Lufteinlass oder Luftauslass über dem Tankraum gelten, der sich in unmittelbarer Nähe zum westlichen Wohnzimmerfenster befände.