Daraus ergibt sich, dass dem bewilligten Standort an der Ostfassade gegenüber Aussenaufstellungen an anderen Fassaden des Gebäudes Nr. ccc der Vorzug zu geben ist, d.h. es handelt sich unter Berücksichtigung aller massgeblichen Kriterien (möglichst geringe Lärmbelastung für die Bewohner des Gebäudes Nr. ccc unter gleichzeitiger [deutlicher] Einhaltung der Planungswerte an der nächstgelegenen Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer samt Sitzplatz; weniger Leitungslänge mit Potenzial zum Wärmeverlust und geringere Beeinträchtigung der Wohnhygiene durch Lichtentzug im Disponibel-Raum im Vergleich zum lärmmässig ebenfalls geeigneten Standort an der ostseitigen Nordfassade; günstige Topo-