ger sein als über einem Lichtschacht. Damit stösst der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ins Leere. Und ob dieser Standort gegenüber demjenigen an der Ostfassade tatsächlich zu merklich weniger Lärmeinwirkungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer führen würde, ist ohnehin fraglich. Die Topografie jedenfalls dürfte dort wegen des geringeren Niveauunterschieds zwischen der Bauparzelle Nr. aaa und der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer als weiter südlich nicht unbedingt günstiger sein (vgl. dazu die Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems AGIS).