dass auf dem Gehweg zum Hauseingang keine Vereisungen mehr zu befürchten wären, hält das Verwaltungsgericht für unwahrscheinlich. Hinzu kämen für eine über der erwähnten Abgrabung vorzunehmende Montage noch ein baulicher Zusatzaufwand (für eine Tragekonstruktion) und der Lichtentzug mit Beeinträchtigung der Wohnhygiene im Disponibel-Raum. Die Vorinstanz nahm zwar an dieser Stelle fälschlicherweise einen Lichtschacht anstelle einer Abgrabung mit Ausmassen von 1,5 m x 1,5 m an, was aber an der Beurteilung der Geeignetheit dieses Standorts für die Wärmepumpe nichts ändert. Im Gegenteil dürfte die Montage der Wärmepumpe bei der konkreten Ausgestaltung der Abgrabung sogar noch aufwendi-