Die Kosten für eine Schalldämmhaube würden diesen Wert von rund Fr. 415.00 bei Anlagekosten von Fr. 41'349.75 (Beschwerdeantwortbeilage 5 der Beschwerdegegner) zweifelsohne übertreffen (vgl. Vorakten, act. 112). Folglich wäre es unverhältnismässig, von den Beschwerdegegnern eine Aussenaufstellung der Wärmepumpe an der Süd-, West- oder Nordfassade westseitig mit Schalldämmhaube zu verlangen, wo die Pla- - 15 - nungswerte nur mit dieser zusätzlichen Lärmbegrenzungsmassnahme eingehalten werden könnten.