pumpe oder eine Schalldämmhaube prüfen, bevor Erleichterungen ins Auge gefasst werden könnten. Ganz abgesehen davon müsste die Installation einer Wärmepumpe gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV obendrein ein überwiegendes öffentliches Interesse erfüllen. Sobald aber die Planungswerte eingehalten sind, können gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) weitere emissionsbegrenzende Massnahmen nur verfügt werden, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 141 II 476, Erw. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 6.3, 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021, Erw.