Erleichterungen bzw. Ausnahmen davon wären nur nach Massgabe der restriktiven Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 2 LSV zulässig. Dass die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage im Sinne dieser Bestimmung führen würde, kann jedoch angesichts dessen, dass sich die Wärmepumpe am bewilligten Standort an der Ostfassade ohne (nennenswerte) Überschreitung der Planungswerte und nur mit einer nächtlichen Betriebszeiteinschränkung realisieren lässt, mit Sicherheit nicht angenommen werden. Im Übrigen müssten die Beschwerdegegner zwecks Einhaltung der Planungswerte auch noch weitere emissionsbegrenzende Massnahmen wie eine Innenaufstellung der Wärme-