die (strikte) Einhaltung der Planungswerte durch Lärmimmissionen von neuen ortsfesten Anlagen und Art. 39 Abs. 1 LSV die Ermittlung der Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume vorschreiben, ohne danach zu unterscheiden, ob diese für die Belüftung der Räume (unbedingt) benötigt werden. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 II 100, Erw. 4; Urteil 1C_264/2021 vom 24. März 2022, Erw. 2.1) ist selbstverständlich weiterhin beachtlich, solange die Lärmschutzvorschriften nicht gelockert sind.