überall eingehalten werden könnten, weil dafür schlicht der Abstand zu möglichen Standorten der Wärmepumpe an der Hausfassade zu gering wäre, spielt es keine Rolle, dass diese Fassaden im Obergeschoss keine Fenster mit kritischer Lärmbelastung aufweisen. Die Einhaltung der Planungswerte nur an einem Teil der Fenster lärmempfindlicher Räume im Erdgeschoss wäre nach geltendem Recht klar bundesrechtswidrig, weil Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die (strikte) Einhaltung der Planungswerte durch Lärmimmissionen von neuen ortsfesten Anlagen und Art.