3.2.2. Diesen überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen kann sich das Verwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen. Nachdem davon auszugehen ist, dass an einem Alternativstandort an der Süd-, West- oder Nordfassade ohne zusätzliche lärmbegrenzende Massnahme (neben der verfügten nächtlichen Betriebszeiteinschränkung) die Planungswerte an Fenstern lärmempfindlicher Räume im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. ccc nicht - 14 -