Dies gelte auch dann, wenn gestützt auf eine geplante Lockerung des USG, die sich im Übrigen nur auf die Grenzwerteinhaltung in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG), nicht hingegen auf die Errichtung von lärmerzeugenden ortsfesten Anlagen (Art. 25 USG) beziehe, die "Lüftungsfensterpraxis" gesetzlich verankert werden sollte. Wie Figura zeige, seien Aussenaufstellungen von Wärmepumpen auch unter Einhaltung der Planungswerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume möglich, allenfalls verbunden mit lärmsenkenden Massnahmen.