Vielmehr wären zusätzliche Lärmbegrenzungsmassnahmen mit Kosten von mehreren tausend Franken (z.B. eine Schalldämmhaube) erforderlich, die den Beschwerdegegnern nicht zumutbar wären. Die Lösung mit dem bewilligten Standort, an welchem die Planungswerte mit der nächtlichen Betriebszeiteinschränkung an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden könnten, sei gegenüber einer Lösung mit Einhaltung der Planungswerte nur an einem Teil dieser Fenster ("Lüftungsfenster") vorzuziehen. Dies gelte auch dann, wenn gestützt auf eine geplante Lockerung des USG, die sich im Übrigen nur auf die Grenzwerteinhaltung in lärmbelasteten Gebieten (Art.