Erst recht nicht könnte an diesen Alternativstandorten auf Lärmbegrenzungsmassnahmen verzichtet werden, mit einer einzigen Ausnahme an der östlichen Seite der Nordfassade mit einer Distanz von 8 m zum nordseitigen Wohnzimmerfenster, wo sich jedoch der erwähnte Lichtschacht befinde und Vereisungsgefahr für den Gehweg bestehe. An allen anderen Alternativstandorten würde die verfügte siebenstündige nächtliche Betriebszeiteinschränkung für die Einhaltung der Planungswerte nicht einmal ausreichen. Vielmehr wären zusätzliche Lärmbegrenzungsmassnahmen mit Kosten von mehreren tausend Franken (z.B. eine Schalldämmhaube) erforderlich, die den Beschwerdegegnern nicht zumutbar wären.