In der Beschwerdeantwort führte die Vorinstanz ergänzend und präzisierend aus, dass ein Standort an der Süd-, West- oder Nordfassade für die Beschwerdegegner zu einer höheren Lärmbelastung führen, mithin nicht für alle Betroffenen weniger Lärmimmissionen verursachen würde. Erst recht nicht könnte an diesen Alternativstandorten auf Lärmbegrenzungsmassnahmen verzichtet werden, mit einer einzigen Ausnahme an der östlichen Seite der Nordfassade mit einer Distanz von 8 m zum nordseitigen Wohnzimmerfenster, wo sich jedoch der erwähnte Lichtschacht befinde und Vereisungsgefahr für den Gehweg bestehe.